FAQ – Häufig gestellte Fragen

Erfindungsmeldung

Ich glaube, ich habe eine Erfindung gemacht! Was nun?

Wichtig ist, dass keine Informationen über die mögliche Erfindung an die Öffentlichkeit gelangen – z.B. durch Paper, Seminare, Poster, Vorträge oder sonstige Veröffentlichungen. Andernfalls kann die Erfindung nicht mehr zum Patent angemeldet werden.

Wenden Sie sich an uns! Wir überprüfen, ob oder inwieweit eine patentierfähige Erfindung vorliegt und veranlassen alles Weitere. Gerne können Sie auch vorab schon eine formelle Erfindungsmeldung bei uns einreichen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Ich habe die Erfindung nicht oder nicht ausschließlich an der TU Berlin, sondern auch oder nur in meiner Freizeit gemacht. Muss ich der TU Berlin dies dennoch mitteilen?

Wenn Sie an der TU Berlin angestellt sind, ja! Wir prüfen, ob es sich um eine Erfindung im Rahmen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes handelt. Diensterfindungen sind solche Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie während der Arbeitszeit oder in der Freizeit oder im Urlaub gemacht wurden. Die Erfindung muss aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG).

Als Studierende oder StipendiatInnen müssen sie die Erfindung nicht melden, können dies aber tun. Die TU Berlin kann in diesem Fall die Kosten eines Patentverfahrens übernehmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Erfindungsmeldung, Patentanmeldung und Patenterteilung?

Die Erfindungsmeldung ist ein TU-interner Vorgang, durch den Sie uns über Ihre Erfindung informieren. Dieser Prozess ist durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgegeben und verpflichtet alle Arbeitnehmer, ihren Arbeitgeber über Erfindungen, die sie gemacht haben, in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber entscheidet dann, was mit der Erfindung geschieht.

Die Patentanmeldung ist dagegen die formale Anmeldung der Erfindung zum Patent beim Patentamt und der Beginn des Patentverfahrens. Die Anmeldung ist maßgeblich für den Altersrang des Patents und für die Berechnung der Laufzeit von bis zu 20 Jahren. Ab diesem Datum kann die Erfindung veröffentlicht werden.

Die Patenterteilung ist der erfolgreiche Abschluss des Patentverfahrens, was in der Regel aber erst nach einigen Jahren erfolgt. Ein vorläufiger Patentschutz besteht aber bereits ab der Bekanntmachung der Anmeldung, der engültige Schutz mit der Patenterteilung.

Darf ich mit anderen über meine Erfindung sprechen?

ErfinderInnen sollten ihre Erfindungen bis zum Tag der Patentanmeldung (nicht Erfindungsmeldung!) geheim halten. Findet eine Veröffentlichung der Erfindung vor der Patentanmeldung statt, so gehört die Erfindung zum „Stand der Technik“ und ist für die Allgemeinheit offenbart. Eine Patentierung ist dann nicht mehr möglich. Als Veröffentlichung zählt z.B. ein Paper, ein Seminar, Poster, Vorträge oder andere öffentlich zugängliche Schriften oder Präsentationen.

Geheim gehalten werden sollte sowohl die Idee als auch alle Daten, die konkrete Ausführungsformen der Erfindung betreffen. Wenn Sie Gespräche über Ihre Erfindung mit Dritten (Investoren, möglichen Partnern) führen, so sichern Sie sich möglichst durch eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) mit ihrem jeweiligen Gesprächspartner ab. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Was passiert nach Eingang meiner Erfindungsmeldung beim ZfgE?

Nach Eingang der Erfindungsmeldung prüfen wir zunächst im Rahmen der Evaluierung das Potential der Erfindung unter Berücksichtigung patentrechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte und entscheiden dann darüber, die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben. Dies ist gesetzlich für alle Arbeitgeber in § 6 Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgeschrieben.

Was bedeutet Inanspruchnahme der Erfindung durch die TU Berlin?

Im Falle einer Inanspruchnahme melden wir im Namen der TU Berlin ein Patent für die Erfindung an, übernehmen alle damit verbundenen Kosten und beginnen mit der Vermarktung der Erfindung.

Nehmen wir die Erfindung nicht in Anspruch so wird Ihnen diese rückangeboten. Sie können hierüber dann frei verfügen, tragen aber auch alle Kosten selbst.

Wie erhalte ich Informationen darüber, was mit der Erfindung passiert?

Wir halten Sie während des gesamten Prozesses über die wichtigsten Schritte auf dem Laufenden.

Ich möchte mich mit meiner Erfindung ausgründen. Was muss ich tun?

Geben Sie Ihre Gründungsabsicht bei der Erfindungsmeldung an, unterstützen wir Sie in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Wir evaluieren zunächst Ihre Idee umfangreich und stimmen den geeigneten Patentschutz mit Ihnen ab. Die Kosten übernehmen zunächst wir. Im Anschluss handeln wir mit Ihnen eine Verwertungsvereinbarung über das IP zu gründerfreundlichen, aber marktüblichen Konditionen aus.

Behindern Patente die Akquisition von Drittmitteln?

Im Gegenteil, Patente sind für viele Drittmittelgeber ein zentraler Indikator bei der Analyse von F&E-Aktivitäten und daher förderlich für die Auswahl der wissenschaftlichen Partner.

Checkliste Erfindungsmeldung

✓  Ich stehe in einem vertraglichen Dienstverhältnis zur TU Berlin.
✓  Als Student, Stipendiat oder Gastwissenschaftler kann ich die Dienstleistungen der TU Berlin ebenso in Anspruch nehmen, wenn ich meine Rechte an die TU Berlin übertrage.
✓  Die Erfindungsmeldung enthält eine Beschreibung der technischen Aufgabe, der Lösung und des Zustandekommens der Erfindung.
✓  Die Erfindungsmeldung enthält eine vollständige Liste aller beteiligten Erfinder inklusive der externen Miterfinder und wir haben uns als Erfindergruppe auf die jeweiligen Anteile an der Erfindung geeinigt.
✓  Ich teile der TU Berlin mit, ob ich mit der Erfindung eine Ausgründung anstrebe.
✓  Bei drittmittelgeförderten Projekten lege ich der Erfindungsmeldung eine Kopie des Kooperationsvertrages bei bzw. gebe den Fördermittelgeber an.
✓  Die Erfindung muss vor jeglicher Veröffentlichung beim Patentamt angemeldet sein. Ich teile der TU Berlin eine geplante Veröffentlichung sowie deren Veröffentlichungstermin mit.

Publikationen

Behindert die Patentanmeldung meine Publikationspläne?

Nein, der Patentierungsprozess wird auf Ihre Veröffentlichungspläne angepasst. Wir sorgen dafür, dass eine Patentanmeldung so schnell eingereicht wird, dass Ihre Veröffentlichungspläne nicht behindert werden. Sie sollten uns nur frühzeitig informieren (mindestens 2 Monate vorher, § 42 Nr. 1 ArbnErfG), falls Sie eine Publikation planen. Es besteht zwar die Möglichkeit einer Noteinreichung in Form einer nicht ausgearbeiteten Patentanmeldung. Dies sollte jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen.

Wann und was darf ich publizieren?

Sobald die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht wurde, dürfen Sie die Erfindung veröffentlichen. Über den genauen Umfang dessen, was Sie unproblematisch veröffentlichen dürfen informieren wir Sie gern im Einzelfall.

Patentierung

Wie hoch ist mein Aufwand bei der Patentierung?

Für die Patentanmeldung benötigen wir von Ihnen experimentelle Daten in Form von Protokollen und Manuskripten. In einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen, dem jeweils beauftragten Patentanwalt und uns werden sämtliche patentrelevanten Thematiken Ihrer Erfindung bearbeitet.

Im weiteren Verlauf sollten Sie für Rückfragen erreichbar sein. Bitte informieren Sie uns auch über neue Daten, geplante und erfolgte Publikationen oder Kooperationen in Bezug auf die von uns betreute Erfindung.

Wie lange kann ich Daten nachliefern?

Innerhalb der ersten neun Monate nach Einreichung der Patentanmeldung können weitere Forschungsergebnisse berücksichtigt werden und inhaltlich in eine mögliche Nachanmeldung einfließen.

Was kostet mich ein Patent?

Sofern die Erfindung durch die TU Berlin in Anspruch genommen wird, werden auch alle Kosten für das Patentverfahren übernommen.

Nehmen wir die Erfindung nicht in Anspruch so steht es Ihnen frei, die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent anzumelden.

Die Kosten für ein Patentverfahren können durchaus mehrere tausend Euro betragen, abhängig von der Patentierungsstrategie.

Habe ich Einfluss auf den Patentierungsprozess?

Sie werden laufend über den Patentierungsprozess informiert und erhalten Kopien der Patentdokumente sowie -recherchen. Bei wichtigen verfahrenstechnischen Entscheidungen werden Sie inhaltlich eingebunden.

Wann wird das Patent erteilt?

Das Patentierungsverfahren kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Eine vorläufige Schutzwirkung des Patents beginnt jedoch ab der Bekanntmachung der Anmeldung des Patents durch das Patentamt.

Ich bin nicht mehr an der TU Berlin tätig

Hier ist es sehr wichtig, dass Sie uns Ihre aktuellen Kontaktdaten hinterlassen, damit wir Sie für eventuelle Rücksprachen erreichen können.

Was bedeutet ein Verzicht auf Rückübertragung?

Die Versendung des Formulars zur Inanspruchnahme wird in der Regel begleitet von dem Formular „Verzicht auf Rückübertragung“ mit der Bitte, dieses zu unterzeichnen.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Aufrechterhaltung und eine geplante Aufgabe eines bestehenden Patents oder einer Patentanmeldung zu informieren. Soll das Patent von Seiten der TU Berlin aufgegeben werden, kann der Arbeitnehmer eine Rückaübertragung an ihn zum Zweck der eigenen Weiterführung verlangen. Nach einer Rückübertragung ist die Weiterführung allerdings aus privaten Mitteln des Arbeitsnehmers zu leisten. Die Erfindung ist dann in das Privatvermögen des Erfinders übergegangen. Auf diese Rückübrertragung und den entsprechenden Hinweis kann der Arbeitnehmer mit Unterzeichnung des Formulars verzichten. Dies hat folgenden Hintergrund:
Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Patente in einzelnen Ländern erfolgt immer in Abstimmung mit den Erfinder*Innen. Die TU Berlin ist bestrebt, die relevanten Märkte mit dem Patentschutz abzudecken, sodass selten Uneinigkeit darüber besteht, in welchen Ländern weitergeführt werden soll. Der Hauptgrund für den Verzicht liegt darin begründet, dass die TU Berlin ohne diesen Verzicht verpflichtet ist, die Mitteilung über die Aufgabe drei Monate vor Ablauf der betreffenden Fristen für die Weiterführung durchzuführen. Dies ist oftmals aus Sicht eines guten und optimalen Patentschutzes nur schwer umzusetzen.
Beispielhaft genannt sei der Fall, ob eine internationale PCT-Anmeldung basierend auf einer nationalen Erstanmeldung eingereicht werden soll und ggf. in welcher Form. Diese Entscheidung basiert zu großen Teilen auf den Ergebnissen des Prüfberichts, welcher in der Regel jedoch nicht vor Ablauf der Mitteilungsfrist zur Rückübertragung vorliegt. Durch den Verzicht wird diese Frist daher um 3 Monate verlängert.
Der Erfinder ist selbstverständlich berechtigt, dem Verzicht nicht zuzustimmen. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass es für alle Beteiligten vorteilhafter ist, wenn die TU Berlin nicht an die Mitteilungsfristen gebunden ist und flexibel über die Weiterführung entscheiden kann.

Checkliste Patentanmeldung

✓  Vor der Veröffentlichung überprüfe ich mein Manuskript oder Abstract daraufhin, ob die beschriebenen Ergebnisse gewerblich genutzt werden können.
✓  Meine Idee ist eine nicht nahe liegende Lösung für ein technisches oder medizinisches Problem, das handwerkliche Fähigkeiten und technisches Allgemeinwissen eines Durchschnittsfachmanns in meinem Fachgebiet übersteigt.
✓  Mir sind keine (mündlichen oder schriftlichen) Veröffentlichungen zu meiner Idee bekannt – auch nicht von mir selbst.
✓  Ich habe Geheimhaltungsvereinbarungen mit Diplomanden, Gastwissenschaftlern, Kooperationspartnern sowie anderen externen Gesprächspartnern getroffen.
✓  Ich bin für Rücksprachen (Email, Telefon) während des Patentierungsprozesses erreichbar.

Verwertung

Wem gehört die Erfindung nach Abschluss eines Verwertungsvertrages?

Das hängt von der Verwertungsstrategie – Patentverkauf oder Lizenzierung – ab. Im ersten Fall gehen alle Inhaberrechte an den Verwertungspartner. Bei einer Lizenzierung bleibt Ihr Arbeitgeber Inhaber der Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden dann lediglich Nutzungsrechte an der Technologie eingeräumt.

Kann ich die Erfindung noch selbst nutzen?

Ja, wir achten darauf, dass in den Verwertungsverträgen Ihnen als Erfinder und der TU Berlin das Recht eingeräumt wird, die Erfindung für Forschung und Lehre weiter zu nutzen.

Wie hoch ist mein Aufwand bei der Verwertung der Technologie?

Je umfangreicher das Material ist, das Sie uns hinsichtlich der Erfindung zur Verfügung stellen, desto eigenständiger können wir Anfragen und auch Detailfragen bearbeiten. Das verringert den Aufwand für Sie und verhindert häufige Nachfragen unsererseits. Während des gesamten Prozesses sollten Sie uns dennoch für weitere Fragen potentieller Verwertungspartner zur Verfügung stehen. Halten Sie uns außerdem über den Stand ihrer Forschungsarbeiten auf dem Laufenden, sollten Sie an der weiteren Entwicklung der Erfindung arbeiten. Nach Abschluss einer Verwertungsvereinbarung werden Sie oftmals vom Industriepartner in die Produktentwicklung involviert, sodass ihr Know-how bis zur Marktreife einfließen kann.

Sofern der Erfinder selbst aktiv Akquise von Technologieinteressenten betreibt oder durch andere Initiativen zur Verwertung des Patents beiträgt, kann die gesetzliche Erfindervergütung um bis zu 20% aufgestockt werden.

Was ist ein Optionsvertrag?

Bei einem Optionsvertrag, der meist im Vorfeld einer Verwertungsvereinbarung geschlossen wird, erhält ein potentieller Verwertungspartner das Recht, die von uns angebotene Erfindung für eine festgelegte Zeit zu prüfen, um dann ggf. einen Verwertungsvertrag abzuschließen. Als Gegenleistung für diese Prüfzeit zahlt das Unternehmen eine Gebühr, die auch mit 30% an die ErfinderInnen gehen.

Kann der Verwertungspartner das Patent / die Lizenz »in die Schublade legen«?

In den Verwertungsverträgen sind i.d.R. ganz konkrete Ausübungsverpflichtungen festgelegt. Bei Nichtnutzung des Patents / der Lizenz besteht ein Kündigungsrecht für beide Seiten.

Was passiert, wenn der Verwertungspartner den Vertrag kündigt?

Die Nutzungsrechte können dann an ein anderes Unternehmen vergeben werden und wir suchen ggf. einen neuen Verwertungspartner.

Kann ich Drittmittelprojekte aus der Verwertung einwerben?

Häufig möchte der Verwertungspartner die Erfindung mit Ihrer Unterstützung weiterentwickeln, so dass ein Kooperationsvertrag über die gemeinsame Weiterentwicklung entsteht und der Verwertungspartner Ihre Leistungen darin vergütet.

Checkliste Vermarktung

✓  Ich informiere die Mitarbeiter des ZfgE, wenn ich von Firmen bzgl. der Erfindung kontaktiert wurde.
✓  Ich teile der TU Berlin meine Interessen bzgl. der Verwertung mit, insbesondere ob ich die Erfindung in bereits existierende Partnerschaften mit Unternehmen einbringen möchte.
✓  Ich gebe an, ob ich bestimmte Erträge aus der Verwertung (z.B. Materialien oder Prototypen) für meine eigene Forschungsarbeit erzielen möchte.
✓  Ich äußere gegenüber der TU Berlin, inwieweit ich am Verwertungsprozess und der weiteren Produktentwicklung beteiligt sein möchte.
✓  Ich liefere der TU Berlin alle technischen Daten über die Erfindung, damit die Verwertungsunterlagen aussagekräftig sind und die TU Berlin auf Rückfragen der Unternehmen möglichst selbstständig reagieren kann.
✓  Für Verhandlungen mit potentiellen Verwertungspartnern stehe ich zur Klärung tiefer gehender technischer Fragen zur Verfügung.
✓  Über meine eigenen weiteren Forschungsarbeiten an der Erfindung halte ich die TU Berlin auf dem Laufenden, damit diese optimal in den Verwertungsprozess einbezogen werden kann.
✓  Ich informiere die TU Berlin über veröffentlichte Fachartikel zur Technologie.
✓  Den Transfer von Materialien an den Verwertungspartner stimme ich im Vorfeld mit der TU Berlin ab.

Ansprechpartnerin:

Jeanne Trommer
Lizenzmanagerin

Tel.: 030 314-24472
jeanne.trommer@tu-berlin.de